BGH Beschluss v. - 5 StR 88/16

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)

Gesetze: § 358 Abs 2 StPO, § 54 StGB

Instanzenzug: Az: 22 KLs 6/15vorgehend Az: 5 StR 296/15 Beschlussvorgehend Az: 22 KLs 6/15

Gründe

1Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten mit Urteil vom wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Mit Beschluss vom (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem gesondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 € einbezogen hatte.

2Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die vom Landgericht Berlin gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen und aus der im rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf Einzelstrafen aus dem (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei Einzelstrafen aus dem (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.

3Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.

4Danach darf die Summe aus einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.). Da das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.

5Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

Sander                         Schneider                        König

                Bellay                             Feilcke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0

Fundstelle(n):
IAAAG-38390