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Pflichtverletzung bei Übermittlung der Vollmachtsdaten kann Geldbuße nach sich ziehen
[i] DStV, Pressemitteilung vom 30.1.2017 Steuerberater haben seit einiger Zeit die Möglichkeit, mittels der sog. vorausgefüllten Steuererklärung auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten ihrer Mandanten zuzugreifen. Voraussetzung für den Zugriff ist, dass der Finanzverwaltung eine elektronisch über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern übermittelte Vollmacht vorliegt. Zum wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl 2016 I S. 1679 ff.) nun die Rahmenbedingungen dieses Verfahrens gesetzlich festgeschrieben. Das BMF hat die Neuerungen mit der Änderung des AEAO zum erläutert. Der DStV gibt folgende Hinweise:
[i]Neue gesetzliche Vorgaben beachtenDie freiwillige elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten ist an die Landesfinanzbehörden an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (§ 80a AO). Insbesondere müssen das amtlich vorgesehene Vollmachtsformular verwendet und die Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Die Bevollmächtigung wird sodann im mitgeteilten [i]Baum/Sonnenschein, NWB 39/2016 S. 2934Umfang vermutet. Dies gilt jedoch nur, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass nur zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen...