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Auskunftspflicht des Kammermitglieds gegenüber der Berufskammer
[i]AnwG Frankfurt/M., Beschluss vom 7.10.2016 - IV AG 68/15, NJW-RR 2017 S. 126Wird ein Rechtsanwalt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wiederholt erfolglos schriftlich zur Stellungnahme in einer ihn betreffenden Beschwerdeangelegenheit aufgefordert, verstößt er durch die Säumnis selbst dann gegen seine Auskunftspflicht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO), wenn die Beschwerde unbegründet ist. Allenfalls völlig abwegige Beschwerden vermögen keine entsprechende Auskunftsverpflichtung des Rechtsanwalts auszulösen.
Da erst die Auskunftspflicht, die gleichermaßen auch kammergebundene Steuerberater in Beschwerdeverfahren (§ 80 Abs. 1 Satz 1 StBerG) treffen kann ( StBSt (R) 3/06 NWB YAAAC-52514), die Kammer in die Lage versetzt, die von ihr zu sichernden Aufgaben mittels [i]Zur Pflicht, vor der StBK zu erscheinen, vgl. Gilgan, NWB 5/2017 S. 370Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können, stellt die pflichtwidrige Nichtbeantwortung eines Auskunftsverlangens damit auch einen nicht geringfügigen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten des Kammermitglieds dar (AnwGH NRW, Beschluss vom - 2 AGH 9/15).