Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Atypischer Unterbeteiligungsvertrag: Mindestanforderung an die Stimmrechtsregelung
Mitunternehmerinitiative als Voraussetzung
[i]infoCenter „Unterbeteiligungen“ NWB SAAAD-27549 Der Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrags eröffnet dem Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft (Hauptbeteiligter) die Möglichkeit, einen Dritten (Unterbeteiligter) an dem von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteil zu beteiligen. Anders als der stille Gesellschafter nach §§ 230 ff. HGB wird der Unterbeteiligte nicht am Unternehmen, sondern an dem vom [i]infoCenter „Stille Gesellschaft und Abgrenzung zu Unterbeteiligung, Treuhand und partiarischem Darlehen“ NWB OAAAD-82354 Hauptbeteiligten gehaltenen Gesellschaftsanteil beteiligt. Zwischen der Hauptgesellschaft und dem Unterbeteiligten bestehen daher weder vertragliche noch gesellschaftsrechtliche Beziehungen. Eine atypische Unterbeteiligung liegt vor, wenn der Unterbeteiligte ein Mitspracherecht bei der Verwaltung der Hauptbeteiligung hält und an den Wertveränderungen des Gesellschaftsanteils sowie an der in dem Gesellschaftsanteil liegenden Entwicklung der offenen und stillen Reserven der Gesellschaft teilhaben soll. Bei einer atypischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte als Mitunternehmer anzusehen. Dies beinhaltet, dass er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowohl Mitunternehmerrisiko tragen als auch Mitunternehmerinitiative entfalten muss (vgl. , BStBl 1984 II S. 751).