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Arbeitshilfe Januar 2024

Vertrag über die Errichtung einer atypischen Unterbeteiligung – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Vertrag über die Errichtung einer atypischen Unterbeteiligung – Muster

Die Unterbeteiligung ist gesetzlich nicht normiert. Ihre Einräumung führt zu einer vertraglich begründeten Mitberechtigung einer oder mehrerer Personen an den Vermögensrechten eines dem Hauptbeteiligten zustehenden Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Vertragspartner des oder der Unterbeteiligten ist daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern einer ihrer Gesellschafter. Hierin liegt ein Unterschied zur stillen Beteiligung, da diese an dem Handelsgewerbe selbst besteht. Die Unterbeteiligung ist nur an dem auf den Gesellschafter entfallenden Gewinn bzw. Verlust und nicht am Ergebnis der Gesellschaft selbst beteiligt. Sie ist reine Innengesellschaft und kann daher nicht nach Außen auftreten, im Grundbuch oder Handelsregister eingetragen werden.

Auf die Unterbeteiligung sind nicht alle für die GbR geltenden Regelungen (§§ 705 ff. BGB), sondern die Vorschriften über die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) analog unter teleologischer Reduktion der §§ 705 ff. BGB und speziell 740 – 740c BGB n.F. anwendbar.

Wie bei der stillen Gesellschaft unterscheidet man entsprechend der Ausgestaltung der Gesellschafterrechte des Unterbeteiligten zwischen atypischer und typischer Unterbeteiligung.

Vom Bestehen einer atypischen Unterbeteiligung ist auszugehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • • Der Unterbeteiligte ist schuldrechtlich an Wertveränderungen des Anteils beteiligt und hat bei einer Auseinandersetzung der Innengesellschaft Anspruch auf einen Anteil an den offenen oder stillen Reserven der Gesellschaft (Vermögensbeteiligung).

  • Der Unterbeteiligte wird durch die Einräumung von Mitwirkungs- und Kontrollrechten an der Geschäftsführung der Innengesellschaft beteiligt und kann derart Einfluss auf die Hauptbeteiligung ausüben (Geschäftsführungsbefugnis).

  • • Mehrere Unterbeteiligte – insbesondere bei Familiengesellschaften – schließen sich zu einer mehrgliedrigen Unterbeteiligungsgesellschaft zusammen (Mehrgliedrigkeit) .

Mehr zum Thema atypische Unterbeteiligung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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