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Lexikon - Stand: 15.02.2024

Innergemeinschaftliches Verbringen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Wegen des Wegfalls der EU-Grenzen zum hat sich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in die Buchführung des Unternehmers verlagert. Hierzu gehört auch das sog. rechtsgeschäftslose Verbringen von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Mitgliedstaaten. Umsatzsteuerrechtlich bezeichnet man diesen Vorgang als innergemeinschaftliches Verbringen. Diese Warenbewegung gilt nach § 3 Abs. 1a UStG und § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.

Der Beitrag stellt die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Verbringens dar und weist auf Ausnahmen und Besonderheiten hin. Buchungsbeispiele erläutern die zutreffende Erfassung in der Buchführung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1476
Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte
1574
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
1639
Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Auslandsbetriebsstätte
1774
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
3200
Wareneingang
3425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
8000
Umsatzerlöse
8125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1278
Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte
1404
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
3440
Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Auslandsbetriebsstätte
3804
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
4000
Umsatzerlöse
4125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
5200
Wareneingang
5425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn

  • ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und

  • den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.

Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. Der Gegenstand muss damit in der Verfügungsmacht des Unternehmens verbleiben, z. B. bei einer Warenbewegung zwischen zwei Betriebsstätten, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

3.2 Warenbewegungen vom EU-Ausland ins Inland

Das innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware aus dem EU-Ausland ins Inland ist als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG zu versteuern.

Beispiel 1

Unternehmer U hat eine Betriebsstätte in Deutschland (D) und eine Betriebsstätte in Belgien (B). U lässt eine Maschine von B nach D verbringen. Der Warenwert beträgt 10.000 €.

Lösung

Es liegt innergemeinschaftliches Verbringen vor. Die Warenbewegung von B nach D gilt in D nach § 1a Abs. 2 UStG als entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb, und U gilt als Erwerber. Ort der Lieferung ist nach § 3d Satz 1 UStG dort, wo die Warenbewegung endet. Der Erwerb ist umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz richtet sich nach den Vorschriften des § 12 UStG. Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (hier 19 % von 10.000 € = 1.900 €) kann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in Abzug gebracht werden.

Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Mangelt es an einem Einkaufspreis bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG nicht im Monat der Ausstellung der Rechnung entsteht, sondern erst im Folgemonat. Bei einem Verbringungstatbestand können keine Rechnungen ausgestellt werden, da der interne Beleg (sog. Pro-forma-Rechnung) keine Rechnung i. S. des § 14 UStG ist, vgl. die Hinweise in Abschnitt 3.3.

Weitere Einzelheiten zum innergemeinschaftlichen Erwerb enthält das Stichwort „Innergemeinschaftlicher Erwerb“, Kontierungslexikon NWB YAAAE-93485.

3.3 Warenbewegungen vom Inland ins EU-Ausland

Das innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware vom Inland in das EU-Ausland ist nach § 3 Abs. 1a UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei ist.

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