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Umsatzsteuer und E-Commerce – Teil 1
Umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Globalisierung [i]Regierungsentwurf des JStG 2020 v. 2.9.2020 unter http://go.nwb.de/fnv03und technologischer Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und insbesondere des sog. E-Commerce geführt. Um mit den rasanten Entwicklungen insbesondere im Bereich der Business-to-Consumer-Umsätze (B2C) Schritt halten und darüber hinaus den europäischen Binnenmarkt weiter zeitgemäß ausgestalten zu können, entschloss sich die EU-Kommission zu umfassenden Änderungen an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese wurden schließlich durch das sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt eingeführt. Ziel war dabei u. a., gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Die entsprechenden Änderungen werden in Deutschland nun mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt und werden die Praxis voraussichtlich vor große Herausforderungen stellen. Dieser Beitrag setzt sich mit einigen der grundlegenden Änderungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets auseinander und zeigt anhand von mehreren typisierten Fallbeispielen auf, wie diese sich im Einzelnen auswirken können. Der Teil 1 dieses Beitrags wird sich im Schwerpunkt mit dem neu eingeführten Begriff des Fernverkaufs und dessen Grundsätzen sowie Beispielen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf befassen. Der Teil 2 wird an Beispielen den Einfuhr-Fernverkauf konkretisieren; die Teile 3 und 4 werden insbesondere beleuchten, welche Auswirkungen die Unterstützung von bestimmten B2C-Lieferungen durch eine elektronische Schnittstelle haben kann.
Im E-Commerce kommen auf Unternehmer, die B2C-Geschäfte tätigen, umfangreiche Änderungen zu, sowohl mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Lieferungen als auch mit Blick auf verfügbare Besteuerungsverfahren.
Die Betreiber von elektronischen Schnittstellen werden zukünftig bei bestimmten Liefergeschäften im E-Commerce stärker in die Pflicht genommen und können unversehens zu Lieferern der über die Schnittstelle abgeschlossenen Fremdgeschäfte werden.
Die verschiedenen besonderen Besteuerungsverfahren können einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Steuerpflichtigen leisten, wobei sie den fälligen Beweis hierfür im Einzelfall in der Praxis werden antreten müssen.S. 971