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Sittenwidrige anwaltliche pauschale Honorarvereinbarung
[i]BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14 NWB CAAAF-88233 Zur Beurteilung, ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, ist zunächst stets der nach dem Anwaltsvertrag konkret geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Denn eine aufwandsangemessene Vergütung verletzt die guten Sitten nicht. Deshalb kann gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren übersteigt, angemessen sein. Dies gilt erst recht, wenn sich die Höhe der Gebühren nach einem Gegenstandswert richtet, der unabhängig von der Schwierigkeit der Sache und dem erforderlichen Aufwand ist, weil das Gesetz einen Fest- oder Regelbetrag vorsieht. Umgekehrt kann spiegelbildlich deshalb bei hohen Streitwerten u. U. schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wären (vgl.