BFH Beschluss v. - XI B 92/99

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Aufhebungsbescheid ein die Steuer auf null DM festsetzender Bescheid ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig.

Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschränkt sich darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben, d.h. dessen Rechtswirkungen zu beseitigen. Er ist daher kein Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Freistellungsbescheide lauten auf null DM (vgl. , BFH/NV 1985, 13).

2. Der BFH hält allerdings nach Ergehen eines Aufhebungsbescheids einen neuen Bescheid nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr für zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung o.ä. verstehen konnte (vgl. , BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779).

Die Frage, ob der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung i.S. der genannten Rechtsprechung verstehen konnte, beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hat damit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7, m.w.N.). Auch dies ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. , BFH/NV 1988, 10; vgl. auch , BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4 unter 4., m.w.N.).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1075 Nr. 9
RAAAA-65190