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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1252/09

Gesetze: AO § 155 Abs. 1 Satz 3AO § 182 Abs. 1BGB § 133 BGB § 157

Auslegung eines Aufhebungsbescheides zur Grundbesitzwertfeststellung als Freistellungsbescheid

Leitsatz

  1. Hat das Finanzamt in Bezug auf ein Grundstück den Ursprungsbescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes aufgehoben, ist es regelmäßig nicht gehindert für dieses Grundstück einen neuen Feststellungsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Aufhebungsbescheid hätte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen die Wirkung eines Freistellungsbescheides gehabt.

  2. Ein Bescheid, der einen anderen Steuerbescheid aufhebt, ist grundsätzlich kein Freistellungsbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1 S. 3 AO, da sich sein Regelungsinhalt regelmäßig darauf beschränkt die Rechtswirkungen des anderen Steuerbescheides zu beseitigen.

  3. Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen angefochtenen Bescheid aus formellen Gründen auf und erklärt in diesen Zusammenhang dass der Einspruch hierdurch erledigt sei, ist es nicht gehindert den in dem Ursprungsbescheid ausgewiesenen Steueranspruch durch Erlass eines neuen Bescheides wieder geltend zu machen, 4. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um die Aufhebung eines Haftungsbescheides ohne ersichtlichen Grund handelt und die Aufhebung mit der Bemerkung verbunden wird, sie erfolge „ersatzlos”

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAE-08973

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.02.2012 - 3 K 1252/09

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