BFH Beschluss v. - X B 102/99 undX B 103/99

Gründe

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) um die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom , mit denen das FA während der Außenprüfung, die am begonnen hatte, die Prüfungsanordnungen vom , die nur die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1992 bis 1994 bzw. die Einkommensteuer für denselben Zeitraum betrafen, jeweils auf die Veranlagungszeiträume 1991 erweiterte (im Klageverfahren II 131/98 geht es um die Prüfungserweiterung für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1991, im Verfahren II 132/98 um die Ausdehnung auf Einkommensteuer 1991).

Unterzeichnet sind die erweiterten Prüfungsanordnungen des FA jeweils mit A und begründet u.a. damit, dass mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei. Dies ist in den Einspruchsentscheidungen des FA vom (jeweils auf S. 3) noch näher ausgeführt. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf den Schriftsatz des FA vom , in dem die Vorsteherin des FA erklärt hat, bei Frau A, der Unterzeichnerin der angefochtenen Prüfungserweiterungen, handle es sich um die Sachgebietsleiterin der Betriebsprüfung.

Die Aussetzung der Vollziehung der erweiterten Prüfungsanordnungen hat das FA am abgelehnt und gleichzeitig der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die einzelnen Prüfungsfeststellungen mitgeteilt.

Mit den gegen die Erweiterung der Prüfung des FA vom in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom erhobenen Klagen macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Verfügungen seien nicht von einem hierfür zuständigen Amtsträger unterzeichnet worden. Außerdem habe das FA das ihm zustehende Ermessen verletzt, weil die nach dem Schreiben der Prüferin an die Prozessbevollmächtigte vom getroffenen Prüfungsfeststellungen fehlerhaft und daher nicht geeignet seien, die Erweiterung zu rechtfertigen.

Die zugleich mit der Erhebung der Klagen gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), die in sachlicher Hinsicht nicht gesondert begründet wurden, hat das FG mit Beschlüssen vom mangels ausreichender Erfolgsaussichten als unbegründet zurückgewiesen. Die Zuständigkeit der Unterzeichnerin der angefochtenen Verfügungen sei in ausreichender Weise nachgewiesen, so dass sich die von der Klägerin beantragte Vorlage des Geschäftsverteilungsplans erübrige. Auch seien die Erweiterungsanordnungen nicht ermessensfehlerhaft. Bei summarischer Prüfung ergebe sich zumindest hinsichtlich des erweiterten Prüfungszeitraums nach Lage der Akten, dass mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei. Wegen der Einzelheiten vor allem in diesem Punkt wird auf S. 4 ff. der FG-Beschlüsse verwiesen.

Gegen die Beschlüsse hat die Klägerin Beschwerden eingelegt, mit denen sie ihr PKH-Begehren mit im Wesentlichen unveränderter Begründung weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschriften vom Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse Gewährung von PKH für die beim FG anhängigen Klageverfahren sowie Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.

Das FA beantragt, im Wesentlichen auf die Begründung des FG in den angefochtenen Beschlüssen Bezug nehmend, Zurückweisung der Beschwerden.

II. Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet.

Auf Antrag erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die hiernach erforderlichen Erfolgsaussichten sind bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 204 und 205/98, BFH/NV 1999, 1181, 1182, sowie vom VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 7) nicht gegeben.

1. Dabei kann die Frage unerörtert bleiben, inwieweit die Klagen nicht deswegen von Anfang an unzulässig waren bzw. unzulässig geworden sind, weil sich der Regelungsgegenstand der angefochtenen Verwaltungsakte erledigt hat (§ 124 Abs. 2 der AbgabenordnungAO 1977— letzter Fall) und die Klägerin von der für solche Fälle (unter Umständen auch schon bei Erledigung vor Klageerhebung: Gräber, a.a.O., § 100 Rz. 59, m.w.N.) eröffneten Möglichkeit, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen (, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659; Gräber, a.a.O., § 100 Rz. 57 und 62, m.w.N.), keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Ein Erfolg der beim FG in dieser Sache anhängigen Klagen ist —nach dem derzeitigen Stand der Dinge jedenfalls— unwahrscheinlich. Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan (dazu BFH-Beschlüsse vom X B 97/98, BFH/NV 1999, 206; vom X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355) noch sonst ersichtlich, dass die angefochtenen Erweiterungsanordnungen rechtswidrig sein könnten.

a) Die Zuständigkeitsfrage (s. dazu , BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360, und vom I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233) ist im Streitfall, ganz abgesehen davon, dass Verstöße gegen die interne Aufgabenzuweisung innerhalb der Behörde für die Rechtmäßigkeitsprüfung von Verwaltungsakten prinzipiell unbeachtlich sind (BFH in BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 196 AO 1977 Rz. 19; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes Rz. 5), schon deshalb ohne Bedeutung für den Ausgang des Klageverfahrens, weil Formfehler der hier —allenfalls— in Frage stehenden Art nach § 127 AO 1977 die von der Klägerin begehrte Aufhebung nur rechtfertigen könnten, wenn sonst eine andere Sachentscheidung möglich wäre. Dafür aber ist nichts erkennbar.

Im Übrigen geht der Senat für dieses Verfahren davon aus, dass die Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des FA keine von den Angaben der Vorsteherin abweichenden Erkenntnisse bringen würde (vgl. , BFH/NV 1999, 956).

b) Dafür, dass das FA bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte von dem ihm gemäß § 194 AO 1977 i.V.m. § 4 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung(Steuer) —BpO(St)— vom (BStBl I 1987, 802) eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nichts ersichtlich. Auch hat die Klägerin keine konkreten Einwände gegen die vom FA zuletzt ausführlich in den Einspruchsentscheidungen (zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt s. BFH-Entscheidungen vom X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, unter 3., und vom VII B 292/98 BFH/NV 1999, 1182, jew. m.w.N.) gegebene Begründung (§ 121 AO 1977) für die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf 1991 vorgebracht. Außerdem übersieht die Klägerin, dass es sich bei dem Betrag von 3 000 DM für Mittelbetriebe als ”Mindestbetrag” für die Rechtfertigung einer Prüfungserweiterung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO(St) auch nach dem (BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857, unter 3.) nur um einen ”geeigneten Anhaltspunkt” dafür handelt, dass aufgrund konkreter Umstände zumindest Mehrergebnisse in dieser Größenordnung zu erwarten sind und das FG ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hiervon ausgeht. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung sind nicht substantiiert. Vor allem treffen sie die Sache insofern nicht, als unbeachtet bleibt, dass die Erfolgsaussichten in den anhängigen Klageverfahren von der Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen abhängen, von Verwaltungsakten also, die unmittelbar nur der Sachaufklärung dienen (§ 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 AO 1977) und hierbei die steuerliche Auswirkung, vor allem im Fall von Erweiterungsanordnungen, nur als mehr oder weniger wahrscheinliche Zielvorgabe bedeutsam sein kann, die zutreffenden Steuerfestsetzungen und deren Änderung (bzw. die Bestimmung eines Gewerbesteuermessbetrages nach § 184 AO 1977) hingegen anderen Verwaltungsakten (§§ 155 ff. und 172 ff. AO 1977) und anderen Verfahren vorbehalten sind.

Fundstelle(n):
YAAAA-64878