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LAG Rheinland-Pfalz 01.09.2016 5 Sa 139/16, NWB 3/2017 S. 170

Arbeitsrecht | Pflicht des Mitarbeiters zur Herausgabe von Dokumenten nach Ausscheiden aus dem Betrieb

Ist der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet, bei seinem Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen nebst selbst angefertigten Unterlagen, Kopien, Aufzeichnungen oder Abschriften an den Arbeitgeber herauszugeben, besteht dessen Herausgabepflicht (bereits) mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb und unabhängig davon, ob und wann die Rechtskraft bezüglich der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage eintritt.

Anmerkung:

Grds. ist ein ausgeschiedener Arbeitnehmer aber auch ohne arbeitsvertragliche Regelung zur Herausgabe von allem verpflichtet (§ 667 BGB), was er zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe erhalten bzw. aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat (vgl. NWB EAAAC-00357 zur Herausgabe von DATEV-Unterlagen bei Steuerberaterwechse...

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