Online-Nachricht - Montag, 09.01.2017

Körperschaftsteuer | Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr bei vGA (FG)

Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, die Einlagenrückgewähr zu bescheinigen. Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann keine Bescheinigung mehr erfolgen; dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung nur deshalb nicht ausgestellt wurde, weil eine vGA erst nachträglich festgestellt wurde (; Revision anhängig).

Hintergrund: Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und den Zahlungstag zu bescheinigen, § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG.

Sachverhalt: Für die Jahre 2009 bis 2011 führte das beklagte FA bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, bei der es die Auffassung vertrat, dass 2009 und 2010 eine vGA vorlag. Das FA änderte daraufhin die entsprechenden Bescheide, dabei blieb jeweils die Höhe des Einlagekontos unverändert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vGA vom Einlagekonto abzuziehen wären.

Hierzu führte das FG Sachsen weiter aus:

  • Fehlt eine Bescheinigung, ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 € festzuschreiben mit der Folge, dass nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Bescheinigung mehr erfolgen kann.

  • In der Konsequenz führt dies dazu, dass die Körperschaft das Einlagekonto nur mit der bescheinigten Einlagerückgewähr verringern darf – also mit 0 € – und dass bei nicht erteilter Steuerbescheinigung bis zum Bekanntgabetag des Feststellungsbescheids unveränderbar feststeht, dass eine Einlagenrückgewähr nicht erfolgt ist sowie dass – korrespondierend – der Anteilseigner die Ausschüttung als steuerpflichtige Dividenden zu versteuern hat, weil § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht greift.

  • Die Kapitalgesellschaft hat für den Gesamtbetrag der Leistung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen.

  • Die Bescheinigung ist eine materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG. Diese materielle Wirkung der Bescheinigung gilt sowohl für offene als auch für verdeckte Gewinnausschüttungen.

  • Zwar wird eine vGA häufig erst nach Einreichung der Feststellungserklärung durch das FA angenommen und der Besteuerung zugrunde gelegt. Sie betrifft jedoch Lebenssachverhalte, die vor Einreichung der Feststellungserklärung liegen, daher kann die Körperschaft durchaus die mögliche Beurteilung eines solchen Sachverhaltes als vGA vorhersehen.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-90111