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Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Personengesellschaften nach § 10a GewStG
Fallorientierte Darstellung
Gewerbeverluste einer Personengesellschaft (= Mitunternehmerschaft) können gem. § 10a GewStG mit positiven Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen verrechnet werden (gewerbesteuerlicher Verlustvortrag). Allerdings ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustvortrags, dass Unternehmens- und Unternehmeridentität vorliegen. Da bei einer Mitunternehmerschaft die Mitunternehmer als Träger des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wird bei einem Gesellschafterwechsel die Unternehmeridentität teilweise verletzt und der gewerbesteuerliche Verlustvortrag geht anteilig verloren. Die nachfolgende Fallstudie erläutert zunächst die Voraussetzungen und die mitunternehmerbezogene Funktionsweise des § 10a GewStG bei Personengesellschaften mit unverändertem Gesellschafterbestand. Darauf aufbauend werden die Auswirkungen auf den gewerbesteuerlichen Verlustabzug bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer einfachen Personengesellschaft sowie bei doppelstöckigen Unternehmensstrukturen erläutert. Berücksichtigung finden zudem die Neuerungen des Gesetzgebers zur Verlustverrechnung bei Körperschaften.
I. Voraussetzungen des § 10a GewStG
Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs sind...