Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
(Fuhrmann)
A. Übersicht
I. Systematische Stellung
1§ 8 regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Vorschrift knüpft an § 7 Abs. 1 an und definiert, welches „die Einkünfte (sind), für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist". Die Formulierung „Zwischengesellschaft" bezieht sich nicht auf die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft insgesamt. Vielmehr ist in Abhängigkeit der Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft zu prüfen, ob diese Zwischeneinkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 darstellen.
2§ 8 Abs. 2 bestimmt, in welchen Fällen eine ausländische Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU/EWR Staat nicht als Zwischengesellschaft gilt, auch wenn eine Inländerbeherrschung nach § 7 Abs. 1 oder eine Beteiligung i. S. d. § 7 Abs. 6 vorliegt und die übrigen Voraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerungen (niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 6a und § 8 Abs. 3) erfüllt sind.
II. Zweck
3Durch das komplexe Regelungsgefüge des § 8 wird der gesetzgeberische Wille deutlich, der durch die Hinzurechnungsbesteuerung verwirklicht werden soll. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll vermeiden, dass im Inland steuerpflichti...