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Neue Regelungen für Arbeitnehmerüberlassung
Was ändert sich zum 1. 4. 2017?
In der Sitzung vom hat sich der Bundestag in zweiter
und dritter Lesung über die Reform des AÜG beraten und das Gesetz letztlich
beschlossen, der Bundesrat hat am die beschlossenen Änderungen des
AÜG bewilligt. Gegenüber dem Regierungsentwurf sieht die finale Fassung
Änderungen bzw. Klarstellungen bei der „Widerspruchslösung“ gegen
die Fiktionswirkung vor. Ferner verschiebt sich der Zeitpunkt des
Inkrafttretens auf den und damit um ein Quartal. Die wesentlichen
Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden AÜG-Fassung, die z. T. erhebliche
Kritik hervorgerufen haben, bleiben indes erhalten.
[i]Seel,
NWB 13/2016 S. 918
Hier konnte sich der Gesetzgeber auch nach Anhörung verschiedener
Sachverständiger im Bundestag nicht zu Anpassungen und Nachbesserungen
durchringen. Bereits jetzt dürfte daher schon feststehen, dass die Regelungen
zur Leiharbeit die Gerichte weiterhin beschäftigen werden. Wahrscheinlich
reicht der Klärungsbedarf bis nach Karlsruhe und Luxemburg. Nachstehend sollen
– unter Verweis auf die Kommentierung des RegE – die Neuregelungen
dargestellt und bewertet werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .