IDW EQS 1 – Alter Wein in neuen Schläuchen?
IDW EQS 1 soll VO 1/2006 ablösen
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf eines Qualitätssicherungsstandards „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW EQS 1) verabschiedet. Der Entwurf berücksichtigt die aktuelle Rechtslage zum Qualitätssicherungssystem nach den Neufassungen der WPO und der Berufssatzung sowie der Abschlussprüferverordnung. Zudem entspricht er den internationalen Anforderungen des IAASB. Als endgültiger Standard soll dieser Alleingang die Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006) ersetzen. Auch wenn die Kommentierungsfrist noch bis zum läuft, empfiehlt der HFA des IDW bereits die Anwendung des Entwurfs. Erste Überlegungen zu den praktischen Auswirkungen und zum Grad an Verbindlichkeit des IDW EQS 1 stellt Haasmann an.
Handlungsbedarf aufgrund der Erbschaftsteuerreform
Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl I 2016 S. 2464) nehmen Ferdinand/Meyer/Lehmann zum Anlass, sich insbesondere mit der rückwirkenden Anpassung des Kapitalisierungsfaktors in § 203 BewG auf 13,75 für Erwerbe ab dem auseinanderzusetzen. Aufgrund dieser Reduktion des Kapitalisierungsfaktors sinken die Unternehmenswerte bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Für Übertragungen im ersten Halbjahr 2016 können sich negative Auswirkungen ergeben, wenn die Verwaltungsvermögensquoten auf über 50 % bzw. mehr als 10 % steigen. Die Autoren identifizieren Fälle, in denen Handlungsbedarf für betroffene Steuerpflichtige besteht. Zudem sollte bei Übertragungen ab dem grundsätzlich geprüft werden, ob die Bewertung von Betriebsvermögen auf Basis einer zukunftsgerichteten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 für betroffene Steuerpflichtige vorteilhaft sein kann.
„Für die Vergangenheit zahlt der Kaufmann nichts!“
Fragen der Unternehmensbewertung rückt auch Junker in den Fokus: Er beleuchtet, welche Besonderheiten bei der Bewertung mittelständischer Unternehmen zu beachten sind, die in der Regel keinen standardisierten Planungsprozess implementiert haben. Bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts für KMU ist besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung des Bewertungsobjekts, die Zuverlässigkeit der vorhandenen Daten und die Bestimmung der übertragbaren Ertragskraft zu legen.
Beste Grüße
Heinrich Steinfeld
Fundstelle(n):
WP Praxis 1/2017 Seite 1
NWB YAAAF-88512