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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Anmerkungen zum
Mit mehreren Urteilen hatte sich der BFH in der Vergangenheit – auch teilweise unterschiedlich – zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden geäußert. Mit Urteil vom hatte der BFH nun darüber zu entscheiden, nach welchem Maßstab und somit in welchem Umfang Aufwendungen aus der Errichtung eines Gebäudes sowie laufende Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte, abziehbar sind.
Das zum Vorsteuerabzug und seiner Aufteilung fügt sich in die Rechtsprechung des EuGH und die letzten Urteile des BFH ein und schafft so Rechtssicherheit.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur gem. § 15a UStG besteht allerdings die Unsicherheit fort. Das aktuelle BFH-Urteil führt sogar dazu, dass die Stpfl. zu einer Korrekturmeldung gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet sind, um strafrechtliche Weiterungen zu vermeiden. Somit bleibt ihnen dann nur, ihre Rechte im Rahmen eines Rechts- bzw. Klageverfahrens wahrzunehmen.
Gleichzeitig hat der BFH dargelegt, warum Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind...