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Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person
Wer persönlich haftender Gesellschafter i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (Bezug: § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind ( gewerblich geprägte Personengesellschaft). Der Tatbestand ist also nicht erfüllt, wenn auch andere Personen als Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Im Urteilsfall waren an einer nicht originär gewerblich tätigen GbR neben einer AG zwei natürl...