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Feststellung einer Steuerhinterziehung
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Stpfl. ist nicht zulässig (Bezug: § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 370 AO; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO).
Nach § 235 Abs. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der S. 935Zinslauf beginnt nach § 235 Abs. 2 AO mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der ...