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Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008
(1) Der Wert eines erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks bestimmt sich für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008 durch Abzug von 80 % des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks, selbst wenn als Gesamtwert der Mindestwert i. S. des § 146 Abs. 6 i. V. mit § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. (2) Der Grundstückswert kann nicht mit 20 % des Mindestwerts berechnet werden (Bezug: § 139, § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 2 bis 6, § 148 BewG).
Die Bewertung nach § 148 Abs. 1 und 4 Satz 1 BewG und die hieraus resultierende Schenkungsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks verletzen nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das gilt auch dann, so der BFH, wenn die Erbbauzinsen nicht ausreichen sollten, um die Schenkungsteuer für den Erwerb des erbbauberech...