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Einkommensteuer – Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen (BMF)
Das BMF hat zur Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) Stellung genommen.
Hintergrund: Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Investmentsteuerreformgesetzes vom als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.
Für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter gilt Folgendes:
Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) des einheitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung. Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste ...