Anhang B: Anwendungsleitlinien
Verträge über den Kauf von naturabhängigem Strom
B2.8
Bei der Bestimmung, ob es ein Nettokäufer von Strom ist, hat das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen (die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind) über seine vergangenen, aktuellen und erwarteten künftigen Stromtransaktionen über einen angemessenen Zeitraum zugrunde zu legen. Diesen „angemessenen Zeitraum“ ermittelt das Unternehmen anhand der Schwankungen der Strommenge, deren Erzeugung angesichts des naturgegebenen saisonalen Zyklus und der betriebsbedingten Schwankungen des Strombedarfs des Unternehmens erwartet wird. Bei der Bestimmung, ob das Unternehmen ein Nettokäufer war, darf der „angemessene Zeitraum“ zwölf Monate nicht überschreiten.
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QAAAF-87184