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BGH 22.09.2016 IX ZB 29/16, NWB 48/2016 S. 3580

Insolvenzrecht | Restschuldbefreiung nur bei Berichtigung der Verfahrenskosten

Wenn keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen sind, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

Anmerkung:

Der BGH hat deutlich gemacht, dass § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht gestattet, wenn dem Schuldner lediglich Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) gewährt wurde, er aber nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat. Die Berichtigung der Verfahrenskosten bildet die Grundvoraussetzung (§ 300 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz InsO) für alle nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Nr. 1–3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der auch bei § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO erforderlichen Begleichung der Verfahrenskost...

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