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NWB BB 12/2016 S. 356

Bürokratieentlastungsgesetz: Lieferscheine müssen nicht mehr aufbewahrt werden

Lieferscheine müssen bisher sechs Jahre aufbewahrt werden, auch wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn sie als Buchungsbelege verwendet werden. Da Rechnungen immer Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten müssen und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine weitgehend mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt, bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Ausnahmen gelten für Lieferscheine, die als Buchungsbeleg verwendet werden; sie müssen wie bisher aufbewahrt werden.

Praxishinweis

Damit können im Januar 2017 alle Lieferscheine entsorgt werden, d...

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