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Bemessungszeitraum für Elterngeldberechnung bei sog. Mischeinkünften
Seit 2007 ersetzt das Elterngeld i. H. von i. d. R. 65 % das „Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes“ (§ 2 BEEG). Welcher Zeitraum dabei als „vor der Geburt des Kindes“ anzusehen ist, wird in § 2b BEEG näher ausgeführt. Während für Arbeitnehmer auf die letzten zwölf Kalendermonate vor Geburt des Kindes abgestellt wird, greift das BEEG bei Selbständigen auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zurück. Wie zu verfahren ist, wenn eine elterngeldberechtigte Person sowohl Einkommen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nachweist, hatte das BSG am
zu entscheiden. Besonders familienfreundlich fiel die Entscheidung nicht aus, wenngleich zuzugeben ist, dass das geltende Recht vermutlich keine andere Deutung zulässt.
I. Sachverhalt
Im Streitfall begehrte die Klägerin höheres Elterngeld für ihren im November 2013 geborenen Sohn unter Berücksichtigung des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt, in dem sie neben Einkommen aus ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Hebamme zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Hebamme hatte. Der beklagte Landkreis und das Sozialgericht (SG) lehnten dies ab, weil nach de...