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Sozialversicherungsrecht | Pflicht zur Beantragung der Rente mit 63 trotz Bezugs von Pflegegeld für Angehörigen
Leistungsberechtigte, die nach dem das 58. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr in den Genuss der sog. 58er Regelung kommen, sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 12a SGB II). Nach der gesetzlichen Konzeption zur Rente mit 63 bedeutet Erforderlichkeit in [i]Zur Rente mit 63 Olbertz, NWB 17/2015 S. 1263diesem Sinne aber, dass eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Rente der Grundsatz und eine diesbezüglich fehlende Pflicht dann die Ausnahme darstellen kann, wenn ein Fall der „Unbilligkeit“ nach Maßgaben der auf Grundlage des § 12 Abs. 3 SGB II erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom (BGBl 2008 I S. 734) vorliegt (vgl. ...