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Entgeltfortzahlung | keine neue Wartezeit bei Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis
Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden; jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden, da das Entgeltfortzahlungsgesetz auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer ansieht. Handelt es sich dabei allerdings um eine sog. Fortsetzungserkrankung, unterliegt der Anspruch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ().