1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb von (hier: ärztlichen) Honorarforderungen gegen sofortige Zahlung eines um die Bearbeitungsgebühren
verminderten Betrags erbrachten Leistungen stellen eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.
2. In der Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (hier: Ärzte) gegen eine Vorfinanzierungsgebühr in
Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Rechnungsbetrags liegt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien
Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.
3. Die im Streitfall von der Klägerin erbrachten Leistungen (Forderungsübernahme, Abrechnung mit Forderungseinzug und Vorfinanzierung)
stellen aus Sicht der Leistungsempfänger (Ärzte) eine einheitliche Leistung dar, die durch das Forderungsmanagement geprägt
wird und nicht durch die Vorfinanzierung als Kreditgewährung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2089 Nr. 24 GStB 2017 S. 51 Nr. 2 UStB 2016 S. 358 Nr. 12 IAAAF-85506
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