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FG München Urteil v. - 3 K 874/14 EFG 2016 S. 2089 Nr. 24

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. aUStG § 4 Nr. 8 Buchst. cUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 EGRL 112/2006Art. 135 Abs. 1 Buchst. B EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

Forderungsmanagement für ärztliche Leistungen

keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte Factoringleistungen

Einheitlichkeit der Leistung

Leitsatz

1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb von (hier: ärztlichen) Honorarforderungen gegen sofortige Zahlung eines um die Bearbeitungsgebühren verminderten Betrags erbrachten Leistungen stellen eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.

2. In der Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (hier: Ärzte) gegen eine Vorfinanzierungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Rechnungsbetrags liegt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

3. Die im Streitfall von der Klägerin erbrachten Leistungen (Forderungsübernahme, Abrechnung mit Forderungseinzug und Vorfinanzierung) stellen aus Sicht der Leistungsempfänger (Ärzte) eine einheitliche Leistung dar, die durch das Forderungsmanagement geprägt wird und nicht durch die Vorfinanzierung als Kreditgewährung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 2089 Nr. 24
GStB 2017 S. 51 Nr. 2
UStB 2016 S. 358 Nr. 12
IAAAF-85506

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FG München, Urteil v. 31.08.2016 - 3 K 874/14

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