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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 382/19 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 4 Nr. 8a; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 667

Vorfinanzierung als selbständige Leistung im Rahmen des unechten Factorings

Leitsatz

  1. Anwaltliche Mahngebühren, die eine privatärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Arzthonorare von den Patienten erhebt, unterliegen ungeachtet ihres Schadensersatzcharakters als zusätzliches Entgelt für die gegenüber den Ärzten erbrachte Einziehungsleistung der Umsatzsteuer, wenn die Auftraggeber insoweit auf ihren Herausgabeanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verzichten (Anschluss an , BStBl II 1995, 613).

  2. Bei der im Rahmen des unechten Factorings optional angebotenen Vorfinanzierung von Arzthonoraren gegen die Erhebung einer gesonderten Gebühr handelt es sich um eine gegenüber dem Forderungseinzug selbständige steuerfreie Leistung der Kreditgewährung (Abgrenzung zum , BStBl II 2015, 966, und zum , EFG 2016, 2089).

Fundstelle(n):
DAAAH-86287

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.04.2021 - 5 K 382/19 U

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