NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 240 Inventar
Ausgewählte Literatur
Büttner/Wenzel, Die Bewertung von Wirtschaftsgütern mit einem Festwert, DB 1992 S. 1893; Quick, Aufnahmeplan und Inventuranweisungen, BB 1991 S. 723; Richter, Grundlagen, Wertbildung und -kontrolle bei Anwendung der Festwertmethode, StBp 2009 S. 249.
I. Übersicht zum Regelungsgehalt
1In Abs. 1 wird das Erfordernis eines Bestandsverzeichnisses (Inventar) für die bilanzierbaren Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten normiert. In der zeitlichen Abfolge wird dieses Erfordernis auf den Beginn des Handelsgewerbes festgelegt.
In Abs. 2 erfolgt eine Weiterführung dieser Vorgabe auf das Ende des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag). Sodann werden die Dauer des Geschäftsjahres und die Frist für die Erstellung des Inventars geregelt.
Abs. 3 enthält eine Vereinfachungsvorschrift für die Inventarisierung von Sachanlagevermögen und Rohmaterial durch die Bildung eines sog. Festwerts.
In Abs. 4 ist eine weitere Vereinfachung durch Gruppen- und Durchschnittsbewertung für gleichartige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Schulden) vorgesehen.
Die Inventarisierungspflicht trifft
den Kaufmann (→ § 238 Rz. 1)
zu Beginn (→ § 242 Rz. 3)
sein...