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Der Erbe, der Nachlass + einiges an Schulden = Nachlassinsolvenzverfahren?
Dieser dritte Teil der der Beitragsreihe zum (überschuldeten) Nachlass stellt Ihnen die Nachlassverwaltung als eine der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zugunsten des Erben gem. § 1975 BGB a. A. vor. Im Anschluss werden Sie mittels der Fragen und Antworten am Ende Ihr Wissen auch mit Bezug zu den vorherigen Teilen der Beitragsreihe (vgl. RENO 9/2016 S. 6 bzw. RENO 10/2016 S. 2) repetieren können.
Teil 3: Die Nachlassverwaltung gem.§§ 1975 ff. BGB
E ist der einzige Erbe des X. E stellt fest, dass der Nachlass offenbar ziemlich verschuldet ist.
Grundsätzlich sofortige Verantwortlichkeit des Erben
Mit dem Tod einer Person – des sogenannten Erblassers – geht deren Vermögen als Ganzes – also Aktiva, aber auch Passiva – auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dies geschieht sozusagen automatisch und ohne dass es eines weiteren (Rechts-) Aktes bedarf: Der Erbe ist daher unmittelbar verantwortlich und grundsätzlich auch den Gläubigern des Erblassers gegenüber verpflichtet. Sollte die Person des Erben z. B. unbekannt oder unklar sein, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, greift das Institut der Nachlasspflegschaft (§ 1960 Abs. 1 BGB) u. a. zur Sicherung des Nachlasses.
Das Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 ff. InsO stellt eine Möglichk...