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Zum Risiko einer Strafbarkeit von Steuerberatern bei Unterlassen der Anzeige unrichtiger Erklärungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAF-84930 Das BMF geht mit Schreiben vom (BStBl 2016 I S. 490) u. a. auf die Frage ein, wer unter den nach § 153 Abs. 1 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichteten Personenkreis fällt. In diesem Kontext ist umstritten, ob neben gesetzlichen Vertretern auch gewillkürte Vertreter – also insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte – unrichtige Erklärungen anzeigen und berichtigen müssen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Auffassung der Rechtsprechung und des BMF
[i]BMF, Schreiben vom 23. 5. 2016, BStBl 2016 I S. 490Nach der bis dato ergangenen Rechtsprechung hat sich hierzu noch keine gefestigte Meinung gebildet (befürwortend: ; ; ablehnend, soweit die Erklärung nicht durch den Steuerberater in eigener Verantwortung erstellt und unterschrieben wird: NWB UAAAA-96919; offen gelassen: , BStBl 2014 II S. 295). Nach der nunmehr durch Schreiben vom vertretenen Auffassung des BMF sind gewillkürte Vertreter, die eine Erklärung vorbereiten, unterschreiben oder elektronisch übermitteln, nicht nach § 153 Abs. 1 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet...