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Abgabenordnung | Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das , BStBl 2011 II S. 7). (2) Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. (3) Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den [i]Nöcker, NWB 42/2016 S. 3157Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mind...