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Bedeutung der Vollständigkeit/Richtigkeit von Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug
Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH in den Rechtssachen und und zwischenzeitliche EuGH-Rechtsprechung
Das Vorliegen einer Rechnung erfüllt für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach neuerer EuGH-Rechtsprechung nur noch eine formale, nicht materiell-rechtliche Funktion. Somit kommt auch der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungsangaben nur noch eine untergeordnete Rolle zu. Gleichwohl ist der EuGH erneut aufgerufen, in einem Fall vermeintlich nicht ausreichender Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung zu entscheiden.
A. Vorbemerkung
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach dem bisherigen nationalen Recht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist. Der BFH unterstreicht in seinem , BStBl 2015 II S. 914, dass den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann Genüge getan ist, wenn der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung angegeben sind. Nach § 31 Abs. 2 UStDV ist den vorgenannten Anforderungen genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Die Veröffentlichung des BFH-Urteils durch die Verwaltung im BStBl hat dem Ve...