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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 12

Antrag auf Vorsteuervergütung auch mit Referenznummer wirksam

Matthias Luther

Das FG Köln hatte auf den ersten Blick einen sehr merkwürdigen Fall zu entscheiden. Die Parteien streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen. Unstreitig lagen alle materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor. Die Klägerin hatte allerdings den Vorsteuervergütungsantrag falsch ausgefüllt, zumindest aus Sicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). In der Anlage zum Antrag hatte die Klägerin statt der Rechnungsnummer die rechnungsübergreifende Referenznummer eingetragen. Aus Sicht des FG Köln genügt diese Angabe den gesetzlichen Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag.

A. Leitsatz (nicht amtlich)

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung kann wirksam sein, wenn statt der Rechnungsnummer die Referenznummer in der Rechnung angegeben wurde.

B. Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde an einigen Stellen gekürzt. Daher ist nicht ganz klar, welche Leistungsbeziehungen den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegen. Nach den vorhandenen Informationen stellt sich der Sachverhalt wohl wie folgt dar:

Den Rechnungen liegen konzerninterne Reihengeschäfte zugrunde. Dabei wurden Waren von der in Deutschland ansässigen A GmbH an verschiedene Landesgesellschaften des Konzer...

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