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Liechtensteinische Stiftungen im Fadenkreuz der Finanzverwaltung
Warum Ausschüttungen aus abschirmenden Stiftungen aktuell mit Ertrag- und Schenkungsteuer belegt werden
Finanzämter in NRW und Bayern gehen in jüngster Zeit vermehrt dazu über, Ausschüttungen aus intransparenten liechtensteinischen Familienstiftungen an ihre Destinäre mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer zu belegen. Dies geschieht insbesondere bei der Auswertung von Selbstanzeigen. Berater stellt dies vor große Probleme, müssen sie doch, um die Wirksamkeit ihrer Anzeige für die Mandantschaft sicherzustellen, beide Steuerarten nacherklären. Die Auffassung der Finanzverwaltung ignoriert die entgegengesetzte aktuelle Rechtsprechung des BFH. Der nachfolgende Beitrag schildert die konträren Rechtsauffassungen und zeigt Lösungsmöglichkeiten für die Praxis auf.
Es ist davon auszugehen, dass der BFH nach seinem Beschluss vom - II B 40/14 NWB GAAAE-71922 auch in dem aktuell anhängigen Verfahren (Az. II R 6/16) die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG auf ausländische intransparente Stiftungen und damit auch die Doppelbelastung von Zuwendungen an Destinäre mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer verneint. Auch das BVerfG wird die Praxis der Finanzverwaltung, Zuwendungen an Stiftungsdestinäre doppelt zu besteuern, als Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG werten.
Die Finanzverwaltung täte gu...