Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
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XIV. Betriebsprüfung
Der Begriff „Betriebsprüfung“ lässt sich nicht aus den umgänglichen Sprachgebrauch entfernen, obwohl es sich um eine „Außenprüfung“ handelt.
Zweck einer Außenprüfung ist die Überprüfung der Betriebe durch die Finanzverwaltung, ob die Unternehmen ihren steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Grundlage hierfür bilden § 85 AO, §§ 193 bis 203 AO. Diese Vorschriften gelten gleichermaßen für alle Arten einer Außenprüfung:
eigentliche Außenprüfung
abgekürzte Außenprüfung
Lohnsteuer-Außenprüfung
Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) handelt es sich nicht um eine Außenprüfung.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Außenprüfung besteht nicht.
Eine Außenprüfung kann auf Grund einiger Gesichtspunkte vom Finanzamt durchgeführt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass Steuererklärungen vorliegen, dass ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht oder Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Es muss jedoch das Gebot der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (z. B. bei bereits verjährten Veranlagungsjahren). Über eine Durchführung wird vom Finanzamt entschieden
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Gem. BStBl 2015 I S. 504. | ||||
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