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NWB-BB Nr. 11 vom Seite 327

Fokus: Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen des Beraters

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Die Beratung eines Kunden hat i. d. R. ein Arbeitsergebnis zur Folge. Unabhängig davon, ob die Beratungsleistung aufgrund eines Dienstleistungs- oder eines Werkvertrags erbracht wird, kann dieses Arbeitsergebnis ein Werk im Sinne des § 1 UrhG darstellen und somit dem Schutz des Urhebergesetzes (UrhG) unterliegen.

Umfang des Urhebergesetzes

Ein Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk körperlich zu verwerten. Dem Urheber stehen in diesem Zusammenhang das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) zu.

Neben der körperlichen Verwertung steht dem Urheber auch das Recht zu, sein Werk in unkörperlicher Form zu verwerten und öffentlich wiederzugeben. Er darf es öffentlich (§ 19a UrhG) oder im Rahmen des Senderechts (§ 20 UrhG) durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technischen Mittel der Öffentlichkeit zugänglich machen. Des Weiteren steht dem Urheber das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 UrhG) zu.

Was ist durch das UrhG geschützt?

Geschützt werden Werke der Li...

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