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FG Thüringen 27.01.2016 3 K 791/15, BBK 20/2016 S. 966

EÜR | Abzug der USt-Vorauszahlung nach § 11 EStG

Die USt-Vorauszahlung für Dezember 2015 ist am Sonntag, den , fällig. Die Fälligkeit verschiebt sich nach einer Entscheidung des FG Thüringen nicht auf Montag, den .

Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO, der eine Verlängerung der Frist auf den nächsten Werktag vorsieht, gilt [i]Fälligkeitstermin verschiebt sich nicht auf den nächsten Werktag nicht im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, der den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bestimmt. Das bedeutet: Wird die Umsatzsteuer für Dezember 2015 bis zum gezahlt, ist sie als Betriebsausgabe des Jahres 2015 abzuziehen. Denn sie stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bis zum fällig war und bis zum gezahlt worden ist. Anders ist dies aber bei einer Dauerfristverlängerung (s. Hinweis unten).

[i]§ 108 Abs. 3 AO gilt nicht im Rahmen des § 11 EStGDas FG Thüringen verneint eine Anwendung des § 108 Abs. 3 AO auf den Fälligkeitstermin des 10. 1. des Folgejahres. Ansonsten ginge § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nämlich ...

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