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BFH 02.06.2016 IV R 39/13, BBK 20/2016 S. 967

Steuerrecht | Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart unzulässig

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart darf der Unternehmer für dasselbe Wirtschaftsjahr nicht erneut zur ursprünglichen Gewinnermittlungsart zurückwechseln. Vielmehr ist er nun grundsätzlich für drei Jahre an die neue Gewinnermittlungsart gebunden. Dies gilt auch [i]Irrtum über die steuerlichen Folgen unbeachtlich dann, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, also z. B. Einspruch eingelegt worden ist, oder wenn sich der Unternehmer über die steuerlichen Folgen seines ersten Wechsels geirrt hat.

Beispiel

[i]Fehlende Bestandskraft des Bescheids unbeachtlichA ist Freiberufler und hat bis zum VZ 2014 seinen Gewinn durch freiwillige Bilanzierung ermittelt. Er wechselt für den VZ 2015 nun zur EÜR und reicht sie beim FA ein. In der EÜR macht er eine Teilwertabschreibung geltend, die das FA im ESt-Bescheid für 2015 aber nicht anerkennt. A legt nun Einsp...

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