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Arbeitsrecht | Keine „Entfernung“ eines betriebsstörenden Komplementär-GmbH-Geschäftsführers durch Betriebsrat
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zwar die Entfernung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen (§ 104 BetrVG), der durch sein gesetzwidriges Verhalten oder u. a. durch fremdenfeindliche oder rassistische Betätigung den Betriebsfrieden wiederholt und nachhaltig in grober Weise gestört hat. Doch wird von dem Geltungsbereich dieser Norm (neben leitenden Angestellten, vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie 6 Ta BV 13/01, [i]Steinheimer/ Baumüller, NWB 42/2015 S. 3111NZA-RR 2002 S. 524) der Komplementär-GmbH-Geschäftsführer nicht umfasst, da dieser kein Arbeitnehmer ist. Denn für die Anwendbarkeit des BetrVG und damit auch des § 104 BetrVG beschreibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, dass bereits im Zuge der Fiktion „gelte nicht“, die Mitglieder des Organs, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, v...