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FG München | Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
Sind für die Anrechnung ausländischer Steuern ausländische Einkünfte um Aufwendungen zu kürzen, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen ausländische Kapitaleinkünfte weder um Teilwertabschreibungen noch um allgemeine Pauschalen gemindert werden. Dagegen darf vor 2008 anteilige Gewerbesteuer abgezogen werden.
Die Klin., eine Bank, erzielte Zinseinnahmen aus portugiesischen Anleihen. Bei der Berechnung der anzurechnenden ausländischen Steuern kürzte das Finanzamt die Zinseinnahmen um Teilwertabschreibungen, die die Bank auf die Anschaffungskosten der Anleihen vorgenommen hatte, um anteilige Gewerbesteuer und um pauschale Aufwendungen von 500 € pro Anleihe. Je niedriger die ausländischen Einkünfte sind, desto geringer ist die Steueranre...