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FG Köln | Änderung der Lohnsteueranmeldung nach bestandskräftig durchgeführter Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen
Wird inländischer Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, da das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist, steht einer Änderung der betreffenden Lohnsteueranmeldungen weder die Vorschrift des § 41c Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung noch eine bestandskräftig durchgeführte Veranlagung zur Einkommensteuer mit anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften entgegen, in die mangels Antrag nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. mit Satz 7 EStG die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht mit einbezogen wurden.
Der [i]Die Änderung von Steueranmeldungen von beschränkt Steuerpflichtigen war vor dem VZ 2014 noch möglichKl. verlegte im Jahr 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Er bezog seit 2008 monatliche Ruhegeldzahlungen von seiner im I...