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Lexikon - Stand: 08.01.2024

Ausfuhrlieferung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Lieferungen von Gegenständen, die in das Drittland gelangen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG. Der Unternehmer muss die Steuerbefreiung durch einen Ausfuhr- und einen Buchnachweis belegen. Dies erfordert auch eine gesonderte Erfassung einer Ausfuhrlieferung in der Buchführung.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung und stellt anhand von Beispielen die zutreffende Verbuchung und Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung dar.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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2310
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)
2315
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)
8120
Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG
8705
Erlösschmälerungen aus steuerfreien Umsätzen § 4 Nr. 1a UStG
8807
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen steuerfrei § 4 Nr. 1a UStG (bei Buchverlust)
8827
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen steuerfrei § 4 Nr. 1a UStG (bei Buchgewinn)

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4120
Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG
4705
Erlösschmälerungen aus steuerfreien Umsätzen § 4 Nr. 1a UStG
4844
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen steuerfrei § 4 Nr. 1a UStG (bei Buchgewinn)
4855
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)
6884
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen steuerfrei § 4 Nr. 1a UStG (bei Buchverlust)
6895
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust)

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung

Die umsatzsteuerrechtliche Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG setzt einen Liefergegenstand voraus, den der leistende Unternehmer an einen Dritten liefert. Die Ausfuhr von Gegenständen ohne Liefertatbestand ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant, z. B. können sonstige Leistungen nicht ausgeführt werden.

§ 6 Abs. 1 UStG enthält die folgenden Tatbestandsmerkmale einer Ausfuhrlieferung, die jeweils für sich erfüllt sein müssen:

  1. Der liefernde Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandsgebiet, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete.

  2. Der ausländische Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandsgebiet, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete.

  3. Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in eines der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (z. B. Freihafen)

    1. und der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser soll nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden

    2. oder der Abnehmer ist kein Unternehmer, aber der Gegenstand der Lieferung gelangt in das übrige Drittlandsgebiet.

1. Merkmal: „Beförderung oder Versendung“

Beförderung bedeutet, dass der Unternehmer den Transport der Ware übernimmt und mit eigenen oder gegebenenfalls gemieteten Fahrzeugen in eigener Verantwortung entweder selbst durchführt oder einen Dritten, von ihm Abhängigen (z. B. Angestellten) damit beauftragt. Eine Versendung setzt dagegen voraus, dass der Unternehmer den Transport durch ein gewerbsmäßig handelndes Transportunternehmen (Spedition, Reederei, Luftfahrtunternehmen, Post, Bahn usw.) durchführen lässt. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Ein Reihengeschäft ist auch bei Ausfuhrlieferungen möglich.

2. Merkmal: „durch den liefernden Unternehmer“

Der Unternehmer, der selbst befördert oder versendet, kann die Ausfuhrlieferung steuerfrei bewirken, wenn er den Nachweis führt, dass die Ware tatsächlich vom Inland in das Drittland gelangt ist (ausgenommen die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG). Der Lieferort, hier regelmäßig der Beginn der Beförderung, muss im Inland liegen.

Hinweis:

Keine Rolle spielt dabei, ob der liefernde Unternehmer die Ware selbst in das Drittland befördert oder einen Dritten mit dem Transport beauftragt (Versendung). Die Lieferung kann sowohl für einen inländischen als auch für einen ausländischen Abnehmer bestimmt sein.

3. Merkmal: „durch den Abnehmer“

Auch wenn der Abnehmer für den Transport der Ware sorgt, spielt es keine Rolle, ob sie befördert oder versendet wird. Der Abnehmer kann die gekauften Gegenstände mit eigenem Lkw abholen oder von einem – unselbständigen – Beauftragten abholen lassen (Beförderung). Er kann aber auch einen beliebigen Dritten wie z. B. einen Spediteur oder Frachtführer mit dem Transport beauftragen (Versendung).

Hinweis:

Abweichend vom vorstehenden Abschnitt verlangt das Gesetz bei Abholfällen aber einen ausländischen Abnehmer.

4. Merkmal: „Gelangen in das Drittland“

Das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet ist eine weitere zwingende Voraussetzung der steuerfreien Ausfuhrlieferung. Geht die Ware vor dem Grenzübertritt unter oder verbleibt die Ware im Inland, weil z. B. der Abnehmer die Ware beim Lieferanten zwar abholt, aber vertragswidrig im Gemeinschaftsgebiet verwendet, liegt keine Ausfuhrlieferung i. S. der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG vor.

Hinweis:

Ab dem gehört das Vereinigte Königreich Großbritannien umsatzsteuerrechtlich zum Drittlandsgebiet. Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr gelten nicht mehr. Davon ausgenommen ist Nordirland, das auch nach dem weiterhin umsatzsteuerrechtlich zum Gemeinschaftsgebiet gehört.

Sobald die Ware in das Drittland gelangt ist, spielt der Untergang derselben keine Rolle mehr. Auch wenn die Ware nicht im Drittland verbleibt, sondern wieder eingeführt wird, bleibt es bei der steuerlichen Entlastung der Ausfuhrlieferung.

Wird die Ware dagegen nur durch ein Drittland durchgeführt, liegt ebenso wenig eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, wie in den Fällen, in denen der Gegenstand nur zur vorübergehenden Verwendung in das Drittland gelangt.

Werden die Waren an einen ausländischen Abnehmer, der kein Unternehmer ist, geliefert, muss der Gegenstand der Lieferung ins Drittland gelangen.

5. Merkmal „der ausländische Abnehmer“

Ein ausländischer Abnehmer ist eine Person mit einem Wohnort oder Sitz im Ausland – also auch auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen – nicht aber in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten. Er muss nicht im Drittland ansässig sein.

Der Begriff des Auslands umfasst auch die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten. Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei einer natürlichen Person nach ihrem Wohnort. Es ist unbeachtlich, welche Staatsangehörigkeit der Abnehmer hat. Der Begriff des Wohnorts ist nicht identisch mit dem in § 8 AO verwendeten Begriff des Wohnsitzes.

Eine Wohnsitzbegründung im Inland und Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils nur einen Wohnort haben im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der bei objektiver Betrachtung als örtlicher Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist.

6. Merkmal: „vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware“

Der Gegenstand der Ausfuhr kann vorher bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Ob der Beauftragte im In- oder Ausland ansässig ist, hat ebenso wenig Bedeutung wie der Sitz des Auftraggebers.

3.1.2 Der Ausfuhrnachweis

Einzelheiten zum Ausfuhrnachweis sind den §§ 8 - 13 UStDV zu entnehmen, wobei § 8 UStDV zwingend zu beachtende Grundsätze enthält. Der Ausfuhrnachweis ist beleg- und buchmäßig zu führen. Die erforderlichen Voraussetzungen müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen ergeben. Die Belege muss der Unternehmer dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegen können.

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