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Anwendung der Steuerschuldumkehr bei Arbeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAF-82930 Bereits seit 2004 unterliegen Bauleistungen dem umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahren, wenn auch der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der bisherigen Fassung handelt es sich bei Bauleistungen insbesondere um Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Begriff der Bauleistung: [i]Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung gemäß BFH-Rechtsprechung führte zu RechtsunsicherheitInfolge der Bezugnahme auf den Begriff des Bauwerks hat der (BStBl 2015 II S. 682) zu Recht entschieden, dass der Einbau einer Entrauchungsanlage nicht unter die Sonderregelung fällt, weil es sich dabei um eine Betriebsvorrichtung und nicht um ein Bauwerk handelt. Aus dieser Feststellung resultierte allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die betreffenden Unternehmen, weil die Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung nicht immer eindeutig ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die solche Anlagen nicht einbauen, sondern lediglich warten.
Konsequenterweise wurde deshalb im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) – mit Wirkung zum – eine Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vorgenommen, die sowohl den...