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Anwendung der Steuerschuldumkehr bei Arbeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen
Konsequenzen des BMF-Schreibens vom 10. 8. 2016 für die Praxis
  [i]BMF,
		Schreiben 
vom 10. 8. 2016 
		NWB ZAAAF-80104
		Bauleistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn auch
		der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist. In Bezug auf Betriebsvorrichtungen
		hatte der
		 (BStBl 2015 II
		  S. 682) entschieden, dass sie keine Bauwerke i. S. des
		§ 13b
		UStG sind. Dies hatte zunächst für den entschiedenen Fall
		zur Folge,  [i]Becker,
		
NWB 28/2015
		S. 2085 dass das Verfahren der
		Steuerschuldumkehr nicht zur Anwendung kommt. Zur Vermeidung der hieraus
		resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten – die Unterscheidung zwischen
		Bauwerk und Betriebsvorrichtung ist nicht unbedingt leicht zu treffen –
		hatte das BMF auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass
		reagiert (
		
		BStBl 2015 I S. 623). Durch das
		Steueränderungsgesetz
		2015 vom  (BGBl 2015 I
		  S. 1834) erfolgte mit Wirkung ab  eine Anpassung des
		§ 13b
		UStG, wonach Arbeiten in Bezug auf Betriebsvorrichtungen
		grds. in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens aufgenommen
		werden. Diese gesetzliche Neuregelung gab den Anlass für ein weiteres
		Anwendungsschreiben des BMF zur Überarbeitung des
		Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (
		NWB ZAAAF-80104). Ob nunmehr
		Ruhe einkehrt, wird sich in der Praxis zeigen.