Kapitel 3: Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1: Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds [tritt am 1. 1. 2018 in Kraft]
(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
(3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit.
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PAAAF-82809