InvStG 2018 § 46

Kapitel 3: Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 2: Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 46 Zinsschranke [tritt am 1. 1. 2018 in Kraft]

(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

  1. Direktkosten,

  2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,

  3. Zinsaufwendungen und

  4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

Fundstelle(n):
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PAAAF-82809